Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.1.4.1. RS 2015/07
Ziff. I.1.4.1. RS 2015/07, Allgemeines
(1) Die Bestimmungen des SGB V, die die Rechtsverhältnisse bei Versicherungskonkurrenz (§ 5 Absatz 6 bis 8 SGB V) regeln, sehen keinen generellen Nachrang der Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V vor. Deshalb ist bei Bezug von Arbeitslosengeld II eine Mehrfachversicherung möglich, wenn der Leistungsbezug mit anderen Versicherungstatbeständen zusammentrifft. Ein solches Zusammentreffen kann insbesondere dann eintreten, wenn Arbeitslosengeld II ggf. auch nur in Form von Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht wird. Der Tatbestand einer Mehrfachversicherung oder der Vorrangversicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld II setzt allerdings voraus, dass Arbeitslosengeld II weiterhin tatsächlich bezogen wird.
(2) Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V besteht allerdings nicht für Personen, die nach Artikel 11 bis 16 der VO (EG) 883/04 nicht den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen.
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