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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.2.1. RS 2015/07
Ziff. I.2.1. RS 2015/07, Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a SGB XI Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II beziehen.
(2) Da die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung sich von einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ableitet (§ 20 Absatz 1 Satz 1 SGB XI), ist der Personenkreis der versicherten Leistungsbezieher in der Kranken- und Pflegeversicherung identisch (vgl. I.1.1 bis I.1.4.7).
(3) Ebenso wie in der Krankenversicherung tritt auch in der Pflegeversicherung Versicherungspflicht nicht ein, wenn Arbeitslosengeld II lediglich darlehensweise gewährt wird oder Leistungen nach § 24 Absatz 3 SGB II, Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II oder Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II gewährt werden (vgl. I.1.1.1 und I.1.1.10).
(4) Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aufgrund des Leistungsbezugs tritt auch dann ein, wenn während einer freiwilligen Krankenversicherung, die vor dem Beginn der Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld II bestanden hat, wegen der damit verbundenen Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 3 SGB XI in der Pflegeversicherung eine Befreiung nach § 22 SGB XI ausgesprochen wurde. Diese nach § 22 SGB XI erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung stellt keine Dauerbefreiung dar, sondern ist auf die Zeit der Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 3 SGB XI beschränkt. Für die Zeit der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II entfaltet die Befreiung keine Wirkung mehr.
(5) Wie in der Krankenversicherung wird die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a 2. Halbsatz SGB XI nicht berührt, wenn die Entscheidung, die zu dem Leistungsbezug geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. I.1.8). Die unter I.1.8 beschriebenen Folgen in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB III gelten gleichermaßen für die soziale Pflegeversicherung.
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