Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. II.1.1. RS 2015/07
Ziff. II.1.1. RS 2015/07, Allgemeines
(1) Für die Krankenkassenwahlrechte der versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II gelten die Ausführungen in der gemeinsamen Verlautbarung der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen zum Krankenkassenwahlrecht vom 30. 6. 2008 sowie die nachfolgenden und weiteren ergänzenden Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zum Krankenkassenwahlrecht [RS 2022/10].
(2) Eine Änderung der Leistungsart (z. B. Bezug von Arbeitslosengeld II im unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld) allein begründet kein neues Krankenkassenwahlrecht. Die Mitgliedschaft kann in diesen Fällen unter Beachtung der Mindestbindungsfrist (§ 175 Absatz 4 Satz 1 SGB V, § 53 Absatz 8 Satz 2 SGB V) sowie der Kündigungsfrist (§ 175 Absatz 4 Satz 2 SGB V) gekündigt werden.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service