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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.3.1.2. RS 2015/07
Ziff. III.3.1.2. RS 2015/07, Erfüllung der Vorversicherungszeit
(1) Der Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung auf der Grundlage des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V setzt voraus, dass
- - in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate (große Vorversicherungszeit) oder
- - unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ununterbrochen mindestens 12 Monate (kleine Vorversicherungszeit)
(2) Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nach ausdrücklicher Bestimmung in der vorgenannten Vorschrift als Vorversicherungszeit für den Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung nicht berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat damit die Absicht verfolgt, dass mit den durch den unrechtmäßigen Leistungsbezug (z. B. Bewilligung von Arbeitslosengeld II trotz offensichtlicher Erwerbsunfähigkeit, unterbliebene Mitteilung über Einkommenserzielung) erworbenen Versicherungszeiten ein Weiterversicherungsrecht nicht in Anspruch genommen werden kann. Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 SGB V bzw. § 23 KVLG 1989 (formale Mitgliedschaft als Rentenantragsteller) sind ebenso als Versicherungszeiten nicht anzurechnen, um zu verhindern, dass durch einen unbegründeten Rentenantrag der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht wird.
(3) Neben Zeiten der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V und unrechtmäßigem Bezug von Arbeitslosengeld II bleiben auch Zeiten der Familienversicherung mit unrechtmäßigem Bezug von Arbeitslosengeld II unberücksichtigt, die nach der bis zum 31. 12. 2015 geltenden Rechtslage allein wegen ihrer versicherungsrechtlichen Vorrangigkeit für den Leistungsbezieher in der entsprechenden Zeit nicht zur Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V geführt haben. Hätte eine Familienversicherung dagegen auch ohne den unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld II bestanden und das dürfte der Regelfall sein, sind die Zeiten der Familienversicherung als Vorversicherungszeit zu berücksichtigen. Darüber hinaus können Zeiten der Familienversicherung nicht als Vorversicherungszeit angerechnet werden, solange sie ausschließlich aus der Mitgliedschaft eines nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V versicherungspflichtigen Beziehers von Arbeitslosengeld II abgeleitet wurden, dessen Leistungsbezug unrechtmäßig war.
(4) Bei einem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V aufgrund des von Anfang an unrechtmäßigen Leistungsbezugs verläuft die Rahmenfrist vom Ende der dieser Mitgliedschaft unmittelbar vorausgehenden Versicherung entweder 5 Jahre oder 12 Monate rückwärts. Bestand unmittelbar vor der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V eine freiwillige Mitgliedschaft, ist die Vorversicherungszeit ohne weitere Prüfung als erfüllt anzusehen, da die freiwillige Versicherung ohne den Eintritt der Pflichtversicherung fortbestanden hätte. Bestand unmittelbar vor der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V keine gesetzliche Krankenversicherung, ist ein Beitrittsrecht grundsätzlich nicht gegeben.
(5) Ist erst von einem bestimmten Zeitpunkt an im Laufe eines Leistungsbezugs von einem unrechtmäßigen Leistungsbezug auszugehen, verläuft die Rahmenfrist vom letzten Tag der auf der Grundlage des rechtmäßigen Leistungsbezugs bestehenden Mitgliedschaft entweder 5 Jahre oder 12 Monate rückwärts.
(6) Für den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung von Beziehern von Sozialgeld nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V, deren aus der Mitgliedschaft eines Beziehers von Arbeitslosengeld II hergeleitete Familienversicherung erlischt, gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend, da in dieser Vorschrift auf die in Nummer 1 genannten Vorversicherungszeiten Bezug genommen wird. Endet die Familienversicherung, die ausschließlich aus einer Mitgliedschaft des Stammversicherten aufgrund dessen unrechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosengeld II abgeleitet wurde, ist nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren.
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