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RVO – Reichsversicherungsordnung

Reichsversicherungsordnung (RVO)
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RVO – Reichsversicherungsordnung



§ 357 RVO, [Verstöße gegen die Dienstordnung]

(1) Beschlüsse des Vorstands oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstands durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2477).

(2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2477). Satz 2 gestrichen durch G vom 18. 8. 1980 (BGBl. I S. 1469).

(3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.


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