Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 HeilM-RL ZÄ
§ 11 HeilM-RL ZÄ, Verordnungsvordruck
(1) 1 Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf dem vereinbarten Vordruck. 2 Der Vordruck muss nach Maßgabe des Absatzes 2 vollständig ausgefüllt werden. 3 Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach § 15 Absatz 2 einer erneuten zahnärztlichen Unterschrift mit Datumsangabe.
(2) 1 In der Heilmittelverordnung sind nach Maßgabe des vereinbarten Vordrucks die Heilmittel eindeutig zu bezeichnen. 2 Ferner sind alle für die individuelle Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. 3 Anzugeben sind insbesondere
- a) Angaben zur Krankenkasse, zur oder zum Versicherten und zu der Vertragszahnärztin oder zu dem Vertragszahnarzt nach Maßgabe des Verordnungsvordrucks,
- b) Hausbesuch (ja oder nein),
- c) Therapiebericht (ja),
- d) ggf. Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfs,
- e) die Verordnungsmenge,
- f) das/die Heilmittel gemäß dem Heilmittelkatalog ZÄ,
- g) die Therapiefrequenz (Angabe auch als Therapiefrequenzspanne möglich),
- h) ggf. ergänzende Angaben zum Heilmittel (z. B. "KG-ZNS [Bobath]" oder "Doppelbehandlung"),
- i) der vollständige Indikationsschlüssel (Indikationsgruppe und ggf. Leitsymptomatik, z. B. SPZ oder CD1a),
- j) die therapierelevante(n) Diagnose(n), ergänzende Hinweise (z. B. Befunde, Vor- und Begleiterkrankungen) sowie ggf. die Therapieziele, falls sich diese nicht aus der Angabe der Diagnose und Leitsymptomatik ergeben.
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