Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.2.1.2. RS 2023/02
Ziff. 4.2.1.2. RS 2023/02, Erhöhung der Einkommensgrenze bei Kindern
(1) Die allgemeine Einkommensgrenze erhöht sich gemäß § 19 Absatz 2 in Verb. mit § 24 SchKG für jedes Kind, dem die Frau unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind
- - unter 18 Jahre alt ist und ihrem Haushalt angehört oder
- - von ihr überwiegend unterhalten wird.
(2) Im BGB werden nach der Abstammung unter dem Begriff "Kind" folgende Personen erfasst:
- - die Kinder der Mutter (§ 1591 BGB)
- - sind die Kinder, die von ihr geboren werden,
- - die Kinder des Vaters (§§ 1592 ff. BGB) sind Kinder
- - als Kinder angenommene minderjährige und volljährige Kinder (§§ 1741 ff. BGB).
(3) Sofern es auf den überwiegenden Unterhalt ankommt, muss geprüft werden, wer tatsächlich den überwiegenden Unterhalt des Kindes bestreitet.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service