Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 KSVwV
§ 7 KSVwV, Genesungs- und Vorbeugungskuren
(1) Die Versicherungsträger erfassen für den Zeitraum jeden Kalenderjahres die Zahl der Genesungs- und der Vorbeugungskuren sowie deren Dauer getrennt nach
- 1. Kuren mit voller Kostenübernahme,
- 2. Kuren mit Kostenzuschuss,
- 3. Versichertengruppen.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 30. 4. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.
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