Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 SchKG
§ 15 SchKG, Anordnung als Bundesstatistik
1 Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 StGB vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 2 Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
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