Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.4.4. RS 2023/05
Ziff. 5.4.4. RS 2023/05, Wohnort im Abkommensstaat
Die obligatorische Anschlussversicherung bei einem Wohnort in einem Staat, mit dem Deutschland ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit hat, dürfte lediglich im Anwendungsbereich des noch bestehenden deutsch-jugoslawischen Abkommens Anwendung finden. Tritt ein solcher Sachverhalt ein, sollte die Abteilung DVKA des GKV-Spitzenverbandes eingebunden werden.
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