Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 1 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
(1) Die Vorschrift formuliert die Ziele des SGB IX im Rahmen des Sozialgesetzbuchs. Vorangestellt und hervorgehoben wird das Ziel, Selbstbestimmung sowie volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben durch besondere Sozialleistungen (Leistungen zur Teilhabe — vgl. § 4 SGB IX) zu fördern. Dabei sollen so weitgehend wie immer möglich die eigenen Fähigkeiten zur Selbstbestimmung — und damit auch zur Selbsthilfe — gestärkt, unterstützt und eine möglichst selbständige Lebensführung ermöglicht werden.
(2) Als Leistungen der Krankenversicherung kommen zur Erreichung dieser Zielsetzung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und unterhaltssichernde sowie ergänzende Leistungen in Betracht.
(3) Satz 2 stellt klar, dass den Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen, beispielsweise aufgrund von Erziehungsaufgaben und anderen Familienpflichten, in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist; Entsprechendes gilt auch für die besonderen Bedürfnisse von Kindern sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen.
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