Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 14 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Ziel der Vorschrift ist, durch ein auf Beschleunigung gerichtetes Zuständigkeitsklärungsverfahren eine möglichst schnelle Erbringung der Leistungen zur Teilhabe im Interesse der Leistungsberechtigten, aber auch der zuständigen Rehabilitationsträger sicherzustellen. Es handelt sich um eine für alle Rehabilitationsträger abschließende Regelung. Sie erfasst alle Fälle der Feststellung der Leistungszuständigkeit, gilt also auch bei Abhängigkeitskranken und auch für Personen, deren Bleiberecht noch nicht endgültig ist.
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