Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 VRG
§ 3 VRG, Höhe des Zuschusses zu den Vorruhestandsleistungen
(1) Der Zuschuss beträgt 35 v. H. der Aufwendungen für
- 1. das dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Höhe von 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts gezahlte Vorruhestandsgeld,
- 2. den Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Pflichtversicherung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch den Beitragsanteil, den der Arbeitgeber bei Zahlung eines Vorruhestandsgeldes in Höhe von 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts entrichten müsste.
(2) 1 Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist das Arbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Beginn der Vorruhestandsleistung in den letzten abgerechneten, insgesamt 6 Monate umfassenden Lohnabrechnungszeiträumen durchschnittlich erzielt hat, soweit es im jeweiligen Monat die Beitragsbemessungsgrenze des § 175 Absatz 1 Nummer 1 AFG nicht überschreitet. 2 § 112 Absatz 2, 4, 5 Nummer 3 und Absatz 7 AFG in der vor dem 1. 1. 1988 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Als Beitragsanteil des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gilt bei Empfängern von Vorruhestandsgeld, die vor Beginn der Vorruhestandsleistungen nach § 7 Absatz 2 AVG, nach Artikel 2 § 1 Absatz 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 1 Absatz 1 und 1a des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit oder in Artikel 2 § 1 Absatz 4 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder in Artikel 2 § 1 Absatz 1b Satz 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes genannt sind und auf ihre Befreiung von der Versicherungspflicht nicht verzichtet haben, die Hälfte der Beiträge, die die Bundesanstalt nach § 166b Absatz 1 und 1a AFG zu tragen hätte, wenn eine der in dieser Vorschrift genannten Leistungen in Höhe des Vorruhestandsgeldes zu zahlen wäre.
(4) 1 Als Beitragsanteil des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gilt bei Beziehern von Vorruhestandsgeld, die vor Beginn der Vorruhestandsleistungen nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht nach § 165 Absatz 1 Nummer 2 RVO versicherungspflichtig oder die nach § 173b RVO oder nach Artikel 3 § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Änderung des MuSchG und der RVO vom 24. 8. 1965 (BGBl. I S. 912) von der Versicherungspflicht befreit waren, der Beitragszuschuss, den der Arbeitgeber nach § 257 Absatz 3 SGB V zu zahlen hat. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Bezieher des Vorruhestandsgeldes als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 KVLG versichert ist.
(5) Der Zuschuss beträgt abweichend von Absatz 1 34 v. H., wenn der Anspruch auf Vorruhestandsleistungen für den Fall der Zahlungseinstellung durch den Arbeitgeber nicht aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung gesichert ist.
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