Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 48 WG
Artikel 48 WG
(1) Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
- 1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen;
- 2. 1 Zinsen zu 6 v. H. seit dem Verfalltag. 2 Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB, mindestens aber 6 v. H.;
- 3. die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
- 4. eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung 1/3 v. H. der Hauptsumme des Wechsels beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.
(2) 1 Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. 2 Diese Zinsen werden aufgrund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Zentralnotenbank) berechnet, der am Tag des Rückgriffs am Wohnort des Inhabers gilt.
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