Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2. RS 2006/06
Ziff. 3.2. RS 2006/06, Allgemeines
(1) Die Pflegekasse hat die in der Unfallversicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII versicherten nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Allerdings können die Spitzenverbände der Pflegekassen mit den Trägern der Unfallversicherung durch Vereinbarung Näheres über das Meldeverfahren regeln.
(2) Zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen und dem Bundesverband der Unfallkassen wurde Einvernehmen erzielt, auf die Einrichtung eines Meldeverfahrens zu verzichten.
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