Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 52a SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 52a SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines
Mit der Regelung sollen Leistungsansprüche für Personen ausgeschlossen werden, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland nur deshalb begründen, um über die geplante Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V oder einer darauf beruhenden Familienversicherung Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung soll die Krankenkasse in ihrer Satzung regeln.
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