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(1) Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BVV hat der Arbeitgeber Angaben zum Beginn und zum Ende der Altersteilzeitarbeit in die Entgeltunterlagen aufzunehmen. Darüber hinaus ist nach Nummer 12 a. a. O. die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltTZG in den Entgeltunterlagen festzuhalten. Dies gilt nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BVV auch für die Beitragsabrechnung. Bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell hat der Arbeitgeber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BVV in der Arbeitsphase die Zugänge aufgrund der Vorarbeit oder freiwilliger besonderer Zahlungen und in der Freistellungsphase die Abgänge des Wertguthabens in den Entgeltunterlagen aufzuführen. Zusätzlich sind der Abrechnungsmonat, in dem die erste Gutschrift erfolgt, sowie alle weiteren Abrechnungsmonate, in denen Änderungen des Wertguthabens erfolgen, in den Entgeltunterlagen anzugeben.
(2) Im Übrigen sind Wertguthaben, die zum Teil aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis Ost erzielt wurden, nach § 7 Absatz 1a Satz 6 SGB IV getrennt darzustellen. Für den Fall, dass das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet wird (zum Störfall vgl. Ziff. 3.8.1.), sieht § 23b Absatz 2 bis 3 SGB IV ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vor. Die sich hiernach ergebenden Beitragsbemessungsgrundlagen sind in der Entgeltabrechnung (Entgeltkonto) mindestens kalenderjährlich darzustellen. Dies sind bei Anwendung des Summenfelder-Modells für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die (Gesamt-)Differenzen zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges (SV-Luft) für die Dauer der Arbeitsphase seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens. Für die Rentenversicherung ist Beitragsbemessungsgrundlage die (Gesamt-)Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts (SV-Luft) bis zum Störfall seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens.
(3) Wurden Wertguthaben zum Teil aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis West als auch aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis Ost erzielt, ist die sich in den beiden Rechtskreisen ergebende SV-Luft in der Entgeltabrechnung getrennt darzustellen.
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