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Ziff. 6.3.2. RS 2013/10, Teilweise Abfindung von Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Bei Abfindung der Versicherten mit Anspruch auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 78 SGB VII (MdE ab 40 v. H.) erfolgt eine Teilabfindung des Rentenanspruches auf Zeit. In diesen Fällen wird die Versichertenrente zur Hälfte weitergezahlt und die andere Hälfte mit dem Faktor "9" für die Dauer von 10 Jahren abgefunden (§ 79 SGB VII).
(2) Zur Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt wird die Hälfte des Jahresbetrages der entsprechenden Grundrente nach § 31 Absatz 1 BVG mit dem Faktor 9 multipliziert. Dieser Betrag ist dem Abfindungsbetrag gegenüberzustellen. Ist der Abfindungsbetrag höher, so ist die Differenz der beiden Beträge als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
Beispiel 6: Teilweise Abfindung bei Anspruch auf Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung
Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung MdE 60 v. H., Abfindung erfolgt im Juli 2018.
Monatliche Versichertenrente
596,40 EUR
Jahresbetrag der Versichertenrente
7 156,80 EUR
Höhe der Abfindung (jährliche Verletztenrente : 2 x 9)
32 205,60 EUR
Jahresbetrag der Grundrente BVG (bis 30. 6. 2018 mtl. 326 EUR, ab 1. 7. 2018 mtl. 337 EUR)
3 978 EUR
Hälfte des Jahresbetrages der Grundrente BVG:
1 989 EUR
Multipliziert mit Faktor 9:
17 901 EUR
Da der Abfindungsbetrag höher ist, ist als Einnahme zum Lebensunterhalt aus der befristeten Abfindung ein Betrag von (32 205,60 EUR - 17 901 EUR) 14 304,60 EUR zu berücksichtigen.
Die laufende monatliche Verletztenrente, die ab dem Abfindungszeitpunkt für die Dauer von 10 Jahren nur noch zur Hälfte ausbezahlt wird (298,20 EUR), ist nach Abzug des halben monatlichen Betrages der entsprechenden Grundrente nach § 31 Absatz 1 BVG (168,50 EUR) als monatliche Einnahme zum Lebensunterhalt (monatlich 129,70 EUR) ebenfalls zu berücksichtigen.
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