§ 11 SVWO, Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung
(1)1 In dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung nach § 48b Absatz 1 Satz 2 SGB IV sind dem Wahlausschuss die Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Vorschlagsberechtigung der Vereinigung ergibt. 2 Der Antragsteller hat insbesondere
anzugeben.
(2)1 Dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung sind die Satzung der Vereinigung und eine Ablichtung der Niederschrift der letzten Mitglieder- oder Delegiertenversammlung beizufügen. 2 Die Ablichtung der Niederschrift kann auf die Teile beschränkt werden, deren Kenntnis im Einzelnen für die Feststellung der Vorschlagsberechtigung erforderlich sind. 3 Gegenstand und Umfang der nicht vorgelegten Teile sind anzugeben.
(3)1 Ist zur Klärung der Vorschlagsberechtigung die Einsichtnahme in Mitgliederlisten, Konten oder andere vertrauliche Unterlagen der Vereinigung erforderlich, ist hierzu allein der Vorsitzende des Wahlausschusses oder eine von ihm hiermit beauftragte Person berechtigt. 2 Die beauftragte Person darf in keiner näheren Beziehung zu einer in der betreffenden Gruppe vorschlagsberechtigten Vereinigung stehen; besteht die nähere Beziehung nur in der Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung, setzt die Beauftragung ein Einvernehmen mit der zu prüfenden Vereinigung voraus. 3 Die beauftragte Person ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses auf die Strafbarkeit unbefugter Offenbarung oder Verwertung fremder Geheimnisse nach den §§ 203 und § 204 StGB hinzuweisen. 4 Steht der Vorsitzende des Wahlausschusses in einer näheren Beziehung zu einer solchen Vereinigung, hat er eine andere Person mit der Einsichtnahme zu beauftragen; im Falle des Satzes 2 2. Halbsatz kann er im Einvernehmen mit der zu prüfenden Vereinigung hiervon absehen. 5 Der Name und die Anschrift des zur Einsichtnahme in die vertraulichen Unterlagen Berechtigten ist der Vereinigung bekannt zu geben. 6 Der Berechtigte ist verpflichtet, ihm übergebene Unterlagen gegen Kenntnisnahme durch andere Personen geschützt aufzubewahren und sie unverzüglich nach Einsichtnahme der Vereinigung wieder zuzuleiten. 7 Dem Wahlausschuss darf er das Ergebnis seiner Einsichtnahme nur entsprechend den von der Vereinigung nach Absatz 1 Satz 2 geforderten Angaben bekannt geben.
(4)1 Der Wahlausschuss macht seine Entscheidung öffentlich bekannt und teilt sie unter Angabe der Gründe
unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unverzüglich schriftlich mit.
2 Die Beschwerdefrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung; bei den Personen und Vereinigungen, denen die Entscheidung schriftlich bekannt zu geben ist, beginnt die Beschwerdefrist mit der schriftlichen Bekanntgabe, wenn dieser Zeitpunkt später liegt als die öffentliche Bekanntmachung.