(1)1 Die Listenvertreter können die Erklärung, dass ihre Vorschlagslisten zusammengelegt werden sollen (§ 48 Absatz 7 SGB IV), nur übereinstimmend abgeben. 2 Die Erklärung muss innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle eingehen, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind. 3 Der Wahlausschuss hat auf Anfrage einer vorschlagsberechtigten Organisation bis zum Ende der Einreichungsfrist zum Zweck der Listenzusammenlegung jederzeit den Kontakt zu den anderen bei ihm eingereichten Vorschlagslisten zu ermöglichen.
Satz 2 geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274) und G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(2)1 Aus der Erklärung über die Zusammenlegung der Vorschlagslisten müssen das Kennwort der einheitlichen Vorschlagsliste, die Namen ihres Listenvertreters und seines Stellvertreters sowie die Reihenfolge der Bewerber ersichtlich sein. 2 Die Vorschlagsliste in der Fassung, die sich durch die Zusammenlegung ergibt, ist beizufügen oder innerhalb einer Frist einzureichen, die der Wahlausschuss bestimmt. 3 An die Stelle der in § 15 Absatz 3 geforderten Unterschriften treten die Unterschriften der beteiligten Listenvertreter.
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