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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Sozialversicherungsrecht
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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 39 SVWO, Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Schüler, Lernende und Studierende

1 Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 8 Buchstabe b und c SGB VII versicherten Schüler, Lernenden und Studierenden werden die Wahlausweise von der Stelle ausgestellt, die die Rechte und Pflichten des Unternehmers nach den Vorschriften des SGB VII wahrzunehmen hat. 2 Sind bei einer Schule Schulhoheitsträger und Schullastträger nicht dieselbe Stelle, hat der Schulhoheitsträger die Stelle zu bestimmen, die die Wahlausweise ausstellt.


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