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Ziff. I.2.1. Geringfüg-RL, Einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 %
(1)1 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal einschließlich Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder des § 8a SGB IV (geringfügig entlohnte Beschäftigung in Privathaushalten), für das er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 % oder 5 % nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a SGB VI (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 SGB VI (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben (einheitliche Pauschsteuer, § 40a Absatz 2 EStG). 2 Diese Regelung gilt auch für nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die die Rentenversicherungsbeiträge für eine nicht berufsfremde geringfügig entlohnte Beschäftigung an die berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen. 3 In dieser einheitlichen Pauschsteuer ist neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer enthalten. 4 Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
(2)1 Bei Wertguthabenvereinbarungen (vgl. Ziff. B.2.2.1.4. und Ziff. B.5.2.) entfällt die einheitliche Pauschsteuer immer auf das Arbeitsentgelt, welches in der Arbeits- oder der Freistellungsphase zur Auszahlung gelangt. 2 Eine Einstellung der einheitlichen Pauschsteuer ins Wertguthaben während der Arbeitsphase erfolgt nicht.
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