Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/06]
Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/06]
Ziff. 3.1.2.3. RS 2015/06, Organspende während Arbeitslosengeldbezug
Soweit das Krankengeld für Organspender, die Arbeitslosengeld bezogen haben, in entsprechender Anwendung des § 47b Absatz 1 SGB V gezahlt wird (§ 44a Satz 4 SGB V), sind die Beiträge zur Pflegeversicherung auf der Basis von 80 % des dem Krankengeld zugrunde liegenden, vor dem Arbeitslosengeld bezogenen Bruttoarbeitsentgelts (oder fiktiven Arbeitsentgelts bei Selbständigen) bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung zu berechnen (§ 57 Absatz 2 Satz 4 2. Halbsatz in Verb. mit Satz 1 SGB XI). Die Beiträge sind demnach in der vorherigen Höhe (weiter) zu zahlen.
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