Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Ziff. 3.6.3. RS 2016/03, Abgrenzung zur Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V
Der Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V (siehe Ziff. 4.1.) setzt voraus, dass Leistungen nach § 37 Absatz 1a SGB V nicht ausreichen. Von daher bildet der Anspruch auf Kurzzeitpflege in der Versorgungskaskade nach dem Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V sowie dem Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V den weitestgehenden Anspruch. Ist der Leistungsanspruch der Kurzzeitpflege ausgeschöpft, so besteht kein Anspruch darauf, die grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen über Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Versicherte in der Einrichtung verbleibt (vgl. Ziff. 3.2.4.).
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