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MgVG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)
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MgVG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung



§ 34 MgVG, Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1.entgegen § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart,
  • 2.entgegen § 33 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Tätigkeit behindert, beeinflusst oder stört oder
  • 3.entgegen § 33 Nummer 3 eine dort genannte Person benachteiligt oder begünstigt.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

(4)1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 sind das besondere Verhandlungsgremium, jedes Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans, eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft sowie die Leitungen antragsberechtigt.


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