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Richtlinien

PflVerg-RL – Pflegevergütungs-Richtlinien

Richtlinien nach § 82c Absatz 4 SGB XI zum Verfahren nach § 82c Absätze 1 bis 3 und 5 SGB XI (Pflegevergütungs-Richtlinien) [PflVerg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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PflVerg-RL – Pflegevergütungs-Richtlinien



§ 4 PflVerg-RL, Ermittlung des regional üblichen Entlohnungsniveaus

(1) Das regional übliche Entlohnungsniveau wird anhand der nach § 3 Absatz 3 vorliegenden Mitteilungen der Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelt.

(2)1 Im 1. Schritt wird für jede Pflegeeinrichtung ein arbeitszeitnormierter Stundenlohn jeweils für die 3 Qualifikationsgruppen

  • a)Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung,
  • b)Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung,
  • c)Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens 3-jähriger Berufsausbildung
ermittelt. 2 Zur Berechnung des arbeitszeitnormierten Stundenlohnes nach Satz 1 werden für jede Qualifikationsgruppe der durchschnittliche monatliche Arbeitnehmer-Grundlohn (Tabellenentgelt), die regelmäßigen Jahressonderzahlungen bezogen auf einen monatlichen Durchschnitt, die monatlichen vermögenswirksamen Leistungen, die durchschnittlichen monatlichen fixen pflegetypischen Zulagen und der durchschnittliche Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, der zum 1. 8. des Jahres auf Grundlage des Tarifvertragswerks bzw. der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen tatsächlich gezahlt wurde, gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 10 Zul-RL, jeweils bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, addiert und die Summe durch die — dem Tarifvertragswerk bzw. den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen entsprechende — monatliche Arbeitszeit dividiert. 3 Die monatliche Arbeitszeit nach Satz 2 wird errechnet, indem die Wochenarbeitszeit 1 mit 13 multipliziert und anschließend durch 3 dividiert wird.

(3)1 Im 2. Schritt wird für jede der 3 Qualifikationsgruppen nach Absatz 2 Buchstaben a bis c ein regional übliches Entlohnungsniveau im Sinne von § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB XI als Stundenlohn in der Region ermittelt. 2 Zur Ermittlung des regional üblichen Entlohnungsniveaus nach Satz 1 wird das Produkt aus dem arbeitszeitnormierten Stundenlohn gemäß Absatz 2 und den Vollzeitäquivalenten der Pflegeeinrichtung für die jeweilige Qualifikationsgruppe gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 9 Zul-RL über alle Pflegeeinrichtungen in einer Region nach § 2 aufaddiert und jeweils durch die Summe der für die jeweilige Qualifikationsgruppe und Region angegebenen Vollzeitäquivalente dividiert.

(4)1 Im 3. Schritt werden die Anteile der jeweiligen Qualifikationsgruppen nach Absatz 2 Buchstaben a bis c an der Grundgesamtheit in einer Region ermittelt, indem die Summe der mitgeteilten Vollzeitäquivalente gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 9 Zul-RL in der jeweiligen Qualifikationsgruppe und Region nach § 2 gebildet und durch die Grundgesamtheit dividiert wird. 2 Die Grundgesamtheit stellt die Summe aller Vollzeitäquivalente in allen Qualifikationsgruppen in der Region dar.

(5)1 Im 4. Schritt werden die nach Absatz 3 ermittelten durchschnittlichen Entlohnungsniveaus der 3 Qualifikationsgruppen in der Region mit den jeweiligen Anteilen nach Absatz 4 multipliziert und aufaddiert. 2 Der gewichtete durchschnittliche Stundenlohn über die 3 Qualifikationsgruppen bildet das regional übliche Entlohnungsniveau.

1 Angabe gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 13 Zul-RL.


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