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WG – Wechselgesetz

Wechselgesetz [WG]
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WG – Wechselgesetz



Artikel 1 WG

Der gezogene Wechsel enthält:

  • 1.die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  • 2.die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  • 3.den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  • 4.die Angabe der Verfallzeit;
  • 5.die Angabe des Zahlungsortes;
  • 6.den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
  • 7.die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  • 8.die Unterschrift des Ausstellers.

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