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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



§ 16 HebVtr, Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag und seine Anlagen treten am 25. 9. 2015 in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Eine Kündigung des Vertrages kann erstmals zum 31. 12. 2016 erfolgen.

(2) Eine gesonderte Kündigung der Anlagen des Vertrages durch eingeschriebenen Brief ist möglich. Die Kündigungsfristen ergeben sich jeweils aus den Anlagen.

(3) Der Vertrag bzw. seine Anlagen gelten bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrages bzw. seiner Anlagen weiter.

(4) Die Anlagen zu diesem Vertrag können im beiderseitigen Einvernehmen, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen wird, angepasst werden.

(5) Die Anlage 1.1 § 1, Anlage 1.3 Ziff. A. und Anlage 2 § 1 sind bis zum 30. 9. 2015 neu zu vereinbaren. Sie gelten bis zum Abschluss einer Neufassung weiter. Für den Fall, dass bis 30. 9. 2015 eine Neufassung einer oder mehrerer dieser Anlagen nicht abgeschlossen werden kann, kann insoweit die Schiedsstelle angerufen werden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.


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