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Ziff. E.7.2. RS 2023/04, Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
(1) Die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt, das nicht aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV resultiert, für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtigen Mitglieder werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte getragen (vgl. Ziff. E.6.). Demzufolge wären prinzipiell die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Tatbestand des Eintretens der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V im Wege des üblichen Verfahrens durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle abzuführen.
(2) Die Regelungen über die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Rahmen der §§ 28d bis § 28n SGB IV finden hier allerdings keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 227 SGB V eindeutig bestimmt, dass die Regelungen des § 240 SGB V für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen anzuwenden sind. Diese bewegen sich gänzlich außerhalb der Rechtsnormen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber nur seine Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt und der nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherungspflichtige für diese ebenso wie für die von ihm zu tragenden Teile Beitragsschuldner ist.
(3) Es ist daher der gesamte Betrag vom Versicherten an die Krankenkasse zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt die sich aus dem Arbeitsentgelt ergebenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung daher wie einen Beitragszuschuss für einen Beschäftigten (vgl. § 257 SGB V, § 61 SGB XI) an den nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherungspflichtigen aus.
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