Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft [RS 2024/01]
Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft [RS 2024/01]
Ziff. 2.2. RS 2024/01, Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Nach § 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI sind Mitglieder bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Die Beitragspflicht hinsichtlich des Beitragszuschlags setzt dementsprechend mit Beginn des auf die Vollendung des 23. Lebensjahres folgenden Monats ein, es sei denn, das Mitglied gehört darüber hinaus zu einer der von der Beitragspflicht ausgenommenen Personengruppen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2.4. bis Ziff. 2.6.). Für die Berechnung des Lebensalters wird nach § 187 Absatz 2 Satz 2 BGB der Tag der Geburt mit eingerechnet. Das 23. Lebensjahr wird dementsprechend mit Ablauf des Tages vollendet, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht (§ 188 Absatz 2 Alternative 2 BGB).
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