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AEntG – Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Arbeitsrecht
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AEntG – Arbeitnehmer-Entsendegesetz



§ 3 AEntG, Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen

1 Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis § 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn

  • 1.der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder
  • 2.eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a vorliegt.
2 § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nummer 2, 3 oder 4 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken.

Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.


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