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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 24 BetrVG, Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

  • 1.Ablauf der Amtszeit,
  • 2.Niederlegung des Betriebsratsamtes,
  • 3.Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • 4.Verlust der Wählbarkeit,
  • 5.Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
  • 6.gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Absatz 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

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