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AMPreisV – Arzneimittelpreisverordnung

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
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AMPreisV – Arzneimittelpreisverordnung



§ 2 AMPreisV, Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel

(1)1 Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 %, höchstens jedoch 37,80 EUR erhoben werden. 2 Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. 3 Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a AMG abgibt.

Satz 1 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197). Satz 2 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 22. 10. 2010 (BGBl. I S. 2262). Satz 3 angefügt durch G vom 27. 3. 2014 (BGBl. I S. 261).

Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 22. 10. 2010 (BGBl. I S. 2262), bisherige Absätze 4 und 5 wurden Absätze 2 und 3.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 EUR21,0 % (Spanne 17,4 %),
von 0,89 EUR bis 1,70 EUR20,0 % (Spanne 16,7 %),
von 1,75 EUR bis 2,56 EUR19,5 % (Spanne 16,3 %),
von 2,64 EUR bis 3,65 EUR19,0 % (Spanne 16,0 %),
von 3,76 EUR bis 6,03 EUR18,5 % (Spanne 15,6 %),
von 6,21 EUR bis 9,10 EUR18,0 % (Spanne 15,3 %),
von 10,93 EUR bis 44,46 EUR15,0 % (Spanne 13,0 %),
von 55,59 EUR bis 684,76 EUR12,0 % (Spanne 10,7 %),
ab 684,77 EUR3,0 % zuzüglich 61,63 EUR.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 10. 11. 2001 (BGBl. I S. 2992), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 EUR bis 0,88 EUR0,18 EUR,
von 1,71 EUR bis 1,74 EUR0,34 EUR,
von 2,57 EUR bis 2,63 EUR0,50 EUR,
von 3,66 EUR bis 3,75 EUR0,70 EUR,
von 6,04 EUR bis 6,20 EUR1,12 EUR,
von 9,11 EUR bis 10,92 EUR1,64 EUR,
von 44,47 EUR bis 55,58 EUR6,67 EUR.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 10. 11. 2001 (BGBl. I S. 2992), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).


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