(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 1 und 2 und § 5 Absatz 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
Absatz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 Absatz 2 maßgebliche Betrag über 51,13 EUR, so sind für den 51,13 EUR übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu erheben: von 51,13 EUR bis 127,82 EUR höchstens 25 %, von mehr als 127,82 EUR höchstens 20 %.
Absatz 2 geändert durch G vom 10. 11. 2001 (BGBl. I S. 2992) und G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
Absatz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
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