Ziff. 2.3. RS 1990/00, Anzahl der Therapieversuche zulasten der Krankenkassen
(1) Die Leistungspflicht der Krankenkassen ist grundsätzlich auf [3] abgeschlossene Therapieversuche (ambulant und/oder stationär) begrenzt, wobei vorher abgebrochene Behandlungen nicht berücksichtigt werden. Als abgeschlossen gilt ein Therapieversuch dann, wenn bei der In-vitro-Fertilisation eine entsprechende Kultur angesetzt bzw. beim Inseminationsverfahren der Samen in den Leib der Frau eingebracht wurde. . .
(2) Die Beschränkung auf [3] Versuche gilt nicht für Inseminationen, die ohne vorherige Anwendung eines hormonellen Stimulationsverfahrens vorgenommen werden.
(3) Nach einer durch eine erfolgreiche künstliche Befruchtung herbeigeführten Schwangerschaft besteht erneut ein Anspruch auf Maßnahmen nach § 27a SGB V, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
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