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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 24 SGB V Ziff. 11. RS 1988/01, Prüfung durch den Medizinischen Dienst

Nach § 275 Absatz 2 Nummer 1 ist die Notwendigkeit der Leistungen nach § 24 grundsätzlich vom Medizinischen Dienst prüfen zu lassen. Auf die Ausführungen zu § 23 (§ 23 SGB V Ziff. 10.) wird verwiesen.


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