(1) Allen Versicherten wird zukünftig die Möglichkeit der Wahl der Kostenerstattung eingeräumt. Diese war bisher — abgesehen von den Übergangsfällen des Artikel 24 Absatz 1 GKV-SolG — lediglich den freiwilligen Mitgliedern sowie ihren nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen vorbehalten. Die Versicherten sind von ihrer Krankenkasse vor ihrer Wahl über deren Folgen zu beraten. Eine Beschränkung der Wahl auf den Bereich der ambulanten Behandlung ist ausdrücklich möglich. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen sind neben ausreichenden Abschlägen für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen die gesetzlichen Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Die bisherige satzungsgemäße Festlegung einer Mindestzeit für die Dauer der Bindung an die Wahl der Kostenerstattung wurde zugunsten einer gesetzlichen Vorgabe aufgegeben. Danach sind die Versicherten an ihre Wahl mindestens ein Jahr gebunden.
(2) Nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse können auch Nicht-Vertragsleistungserbringer in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann dann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist.
(3) Die in Absatz 4 bis 6 enthaltenen Regelungen der Kostenerstattung bei einer Behandlung in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden neben den Änderungen für das übrige Ausland (§ 18 SGB V) in einem besonderen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung — Ausland kommentiert.
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