§ 2 AusbEignV, Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:
1.Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
2.Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
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