Category Image
Gesetze

EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
Sonstige
Navigation
Navigation

EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 21 EGAktG, Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen

1 § 256 Absatz 6 AktG über die Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen gilt auch für Jahresabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des AktG festgestellt worden sind; jedoch bleibt es für die Heilung der Nichtigkeit nach § 256 Absatz 2 AktG bei den bisherigen Vorschriften. 2 Die in § 256 Absatz 6 AktG bestimmten Fristen beginnen für Jahresabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des AktG festgestellt worden sind, nicht vor dem Inkrafttreten des AktG.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.