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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 26g EGAktG, Übergangsregelungen zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

1 Die §§ 58, § 152, 160, 209, § 240, § 256 und § 261 AktG in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. 12. 2015 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 2 Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf ein vor dem 1. 1. 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen, bleiben die §§ 58, § 152, 160, 209, § 240, § 256 und § 261 AktG in der bis zum 22. 7. 2015 geltenden Fassung anwendbar.


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