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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 93 ArbGG, Rechtsbeschwerdegründe

(1)1 Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. 2 Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2)§ 65 findet entsprechende Anwendung.


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