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BDSG – Bundesdatenschutzgesetz

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BDSG – Bundesdatenschutzgesetz



§ 55 BDSG, Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über

  • 1.die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
  • 2.die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
  • 3.den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
  • 4.das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und
  • 5.die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.

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