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BetrAVG – Betriebsrentengesetz

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BetrAVG – Betriebsrentengesetz



§ 24 BetrAVG, Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer

§ 24 neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).

Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren.


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