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InsO – Insolvenzordnung



§ 128 InsO, Betriebsveräußerung

(1)1 Die Anwendung der §§ 125 bis § 127 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Betriebsänderung, die dem Interessenausgleich oder dem Feststellungsantrag zugrundeliegt, erst nach einer Betriebsveräußerung durchgeführt werden soll. 2 An dem Verfahren nach § 126 ist der Erwerber des Betriebs beteiligt.

(2) Im Falle eines Betriebsübergangs erstreckt sich die Vermutung nach § 125 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die gerichtliche Feststellung nach § 126 Absatz 1 Satz 1 auch darauf, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt.


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