Category Image
Gesetze

RBEG – Regelbedarfsermittlungsgesetz

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

RBEG – Regelbedarfsermittlungsgesetz



§ 6 RBEG, Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:

  • 1.Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)90,52 EUR
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)44,15 EUR
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)8,63 EUR
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)15,83 EUR
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)8,06 EUR
Abteilung 7 (Verkehr)25,39 EUR
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)24,14 EUR
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)44,16 EUR
Abteilung 10 (Bildungswesen)1,49 EUR
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)3,11 EUR
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)10,37 EUR
  • 2.Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)118,02 EUR
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,49 EUR
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)13,90 EUR
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)12,89 EUR
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)7,94 EUR
Abteilung 7 (Verkehr)23,99 EUR
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)26,10 EUR
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)43,13 EUR
Abteilung 10 (Bildungswesen)1,56 EUR
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)6,81 EUR
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)10,34 EUR
  • 3.Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)160,38 EUR
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)43,38 EUR
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)19,73 EUR
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)16,59 EUR
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)10,73 EUR
Abteilung 7 (Verkehr)22,92 EUR
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)26,05 EUR
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)38,19 EUR
Abteilung 10 (Bildungswesen)0,64 EUR
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)10,26 EUR
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)14,60 EUR

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt

  • 1.nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 275,85 EUR,
  • 2.nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 301,17 EUR und
  • 3.nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 363,47 EUR.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.