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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 83 SEG, Geldleistungen

(1)1 Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

  • 1.die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 BVG,
  • 2.die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 BVG,
  • 3.die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 BVG,
  • 4.die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 BVG,
  • 5.der Pflegeausgleich nach § 40b BVG.
2 Ist eine Rente nach § 72 oder § 78a BVG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung oder nach § 1 Absatz 1 RentKapG-KOV vom 27. 4. 1970 (BGBl. I S. 413) kapitalisiert, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.

(2)1 Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

  • 1.die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 BVG,
  • 2.der Ehegattenzuschlag nach § 33a BVG,
  • 3.der Kinderzuschlag nach § 33b BVG,
  • 4.der Schadensausgleich nach § 40a BVG sowie
  • 5.die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 BVG.
2 Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 % erhöht. 3 Wird an eine Witwe oder einen Witwer die Leistung nach Satz 1 gewährt, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3.

(3)1 Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48 BVG beziehen, erhalten ab dem 1. 1. 2025 monatlich 125 % dieser Geldleistungen. 2 § 80 Absatz 4 und § 85 gelten nicht.

(4)1 Bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen unberücksichtigt. 2 Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 BVG zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.

(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 erlöschen

  • 1.bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
  • 2.bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 BVG.

(6)1 Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich um

  • 1.den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a BVG sowie
  • 2.den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b BVG,
wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen dem Grunde nach wegfallen. 2 Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich nicht, wenn die Voraussetzungen aufgrund einer Neufestsetzung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 86 wegfallen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Beträge werden jährlich nach § 13 angepasst.


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