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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 142 UmwG, Spaltung mit Kapitalerhöhung, Spaltungsbericht

(1)§ 69 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Prüfung der Sacheinlage nach § 183 Absatz 3 AktG stets stattzufinden hat; § 183a AktG ist anzuwenden.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2) In dem Spaltungsbericht ist ggf. auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen bei einer übernehmenden Aktiengesellschaft nach § 183 Absatz 3 AktG sowie auf das Register, bei dem dieser Bericht zu hinterlegen ist, hinzuweisen.


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