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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 4 VwGO

1 Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des 2. Titels des GVG entsprechend. 2 Die Mitglieder und 3 Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Absatz 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von 4 Jahren. 3 Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.


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