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(1)1 Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. 2 Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. 3 Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2)1 Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 2 Monate nicht betreibt. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Absatz 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. 4 Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt.
(3)1 Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar.
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