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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 6 ZDG, Kosten

(1)1 Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden. 2 Sie tragen die ihnen aus der Beschäftigung der Dienstleistenden entstehenden Verwaltungskosten.

(2)1 Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund den Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbezüge. 2 Den Beschäftigungsstellen werden der Aufwand für den Mobilitätszuschlag in voller Höhe und für die übrigen Geldbezüge in Höhe von 70 v. H. vierteljährlich nachträglich erstattet. 3 Das BMFSFJ legt im Einvernehmen mit dem BMF für die Erstattung einheitliche Pauschalbeträge fest.

(3)1 Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse zur Entlastung vom Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden gewährt werden, wenn und soweit dies erforderlich ist,

  • 1.um eine für die Heranziehung aller verfügbaren anerkannten Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst ausreichende Anzahl von Zivildienstplätzen oder
  • 2.um für den Zivildienst nach Art der Beschäftigung besonders geeignete Zivildienstplätze
zu erhalten. 2 Das BMFSFJ erlässt zur Durchführung von Satz 1 im Einvernehmen mit dem BMF allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung. 3 Die Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt werden, als der Haushaltsplan hierfür Mittel zur Verfügung stellt.

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